23. September 2013
Revision des Umweltschutzgesetzes
Die Handelskammer beider Basel steht der Vorlage kritisch gegenüber. Den Gegenvorschlag zu den Forderungen der Volksinitiative können wir nur unter Berücksichtigung gewisser Anliegen akzeptieren. Unsere Vorbehalte betreffen u.a. die Wirtschaftlichkeit sowie die Vermeidung unnötiger Bürokratie.
Zur Vernehmlassungsvorlage
Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Für eine nachhaltige und ressourceneffiziente Wirtschaft (Grüne Wirtschaft)“.
Ausgangslage
Mit der Volksinitiative „Grüne Wirtschaft“ soll der ökologische Fussabdruck der Schweizer Wirtschaft bis 2050 auf eine Erde reduziert werden. Hauptträger für die Zielerreichung ist die Kreislaufwirtschaft.
Der Gegenvorschlag des Bundesrates soll die Anliegen der Initiative aufnehmen und hierzu Anpassungen am bestehenden USG in vier Bereichen einführen.
Erstens, Ziel und Berichterstattung. So soll eine massgebliche Reduktion der Umweltbelastung über die Verbesserung der Ressourceneffizienz von Produktion und Konsum erreicht werden. Komplementiert werden diese Bemühungen mit einer regelmässigen Berichterstattung zur Entwicklung der Ressourceneffizienz.
Zweitens, Abfälle und Rohstoffe. Heute noch offene Stoffkreisläufe (wie beispielsweise jener des Phosphors) sollen mittels Ergänzungen und Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen geschlossen werden. Im Weiteren soll der Bund verschiedene Kompetenzen erhalten, um die Verwertung von Materialien (z.B. Verpackungen) und Verbesserung von Anlagen (z.B. KVA) zu forcieren.
Drittens, Konsum und Produktion. Die Umweltauswirkungen sollen über den ganzen Lebensweg eines Produkts reduziert werden. Je nachdem ist dies über freiwillige Vereinbarungen mit der Wirtschaft oder durch Vorschriften zur Information und Berichterstattung der in der Schweiz gehandelten Produkte zu erreichen.
Viertens, übergreifende Instrumente. Eine noch zu schaffende Plattform Grüne Wirtschaft soll die Konkretisierung und Umsetzung gemeinsamer und freiwilliger Massnahmen in engem Austausch mit Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft ermöglichen.
Grundsätzliches
Die Handelskammer beider lehnt die Vorlage nicht a priori ab. Allerdings sind wir der Auffassung, dass der Gegenvorschlag unnötigerweise weiter greift, als dies die Initiative erfordern würde.
Die Einführung einer über den Inhalt der Initiative hinausgehende Regelung lehnen wir ab.
Aus unserer Sicht fehlt der Einbezug der Wirtschaftlichkeit an vielen Stellen der Vorlage. Der begleitende Bericht erwähnt eine solche zwar öfters, die Umsetzung in der Gesetzesvorlage wird allerdings nicht konsistent gebraucht.
Der Einbezug der Wirtschaftlichkeit ist nicht überall erforderlich, soll aber dort wo nötig explizit Anwendung finden.
Ein freiheitlicher und marktwirtschaftlicher Ordnungsrahmen ist zwingend erforderlich.
Über die vergangenen Jahrzehnte hat die Schweizer Wirtschaft wiederholt und eindeutig gezeigt, dass ein beachtlicher Teil der geplanten Normen der vorliegenden Gesetzesrevision schon lange erfolgreich umgesetzt sind.
Der Erweiterung oder Ausdehnung einer Regulierung sehen wir skeptisch entgegen. Die Priorisierung marktkonformer Massnahmen muss vor Anderen Priorität geniessen.
Da die USG-Vorlage weiter greift als nötig, baut diese Doppelspurigkeiten auf. So beispielsweise betreffend die geplante Regelung zur Verwendung gewisser Chemikalien. Diese sind allerdings im Chemikaliengesetz (ChemG), welches sich notabene stark an der europäischen REACH-Verordnung orientiert, schon extensiv geregelt.
Derartige Doppelspurigkeiten sind zu verhindern.
Ein zentrales Ansinnen der Vorlage betrifft die Erfassung des Auslandsverbrauchs (graue Energie) für Produkte, welche auf dem Schweizer Markt angeboten werden. Hier sehen wir zweierlei Probleme. Zum einen ist die Gefahr gross, dass eine Doppelzählung dieser Energie erfolgt. Denn in Deutschland sind beispielsweise die Energieproduzenten schon seit Längerem verpflichtet, eine detaillierte Bilanz Ihrer Produkte zu erfassen.
Zum anderen; sollte tatsächlich für jedes Produkt eine Ökobilanz erstellt werden müssen, sind zwei Probleme absehbar. Erstens wird eine ausufernde Administration die Folge sein, zweitens wird es de facto unmöglich sein, die benötigten Daten und Informationen in geeigneter Qualität zu besorgen. Das ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar.
Unabhängig davon stellen sich fundamentale verfahrenstechnische Fragen, wie beispielsweise, welche der zahlreichen Arten, eine Ökobilanz zu erstellen, herangezogen werden soll.
Angesichts des globalen Drucks auf die natürlichen Ressourcen erscheint es zudem sinnvoller das internationale Engagement der Schweiz zur Verbesserung der Ressourceneffizienz zu erhöhen.
Bürokratische Leerläufe, wie sie durch die vorliegenden Regelungen vorgespurt werden, sind unbedingt zu vermeiden.
Als Folge der im vorherigen Abschnitt erwähnten Unwägbarkeiten wird die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der hiesigen Wirtschaft beeinträchtigt. Über umfangreiche Berichterstattungspflichten wird der Wirtschaft ein immenser Aufwand auferlegt, der Ressourcen bindet, zeitgleich aber in keinem Verhältnis zum erzielten Nutzen steht. Eine internationale Abstimmung ist ebenso unverzichtbar wie die Reduzierung staatlicher Eingriffe in den Wirtschaftskreislauf.
Nichttarifäre Handelshemmnisse gilt es klar zu verhindern.
Die Wirtschaft setzt sich weiterhin für eine nachhaltige Entwicklung und Nutzung der Ressourcen ein und begrüsst daher ausdrücklich die vorgeschlagene Einrichtung einer Plattform Grüne Wirtschaft.
Die Plattform Grüne Wirtschaft muss einen offenen Dialog fördern und unterstützen.
Einzelheiten
Norm |
Stellungnahme der Handelskammer beider Basel |
Anpassungen und Änderungsvorschläge |
Art. 10e Abs. 1 Einleitungssatz |
Keine Bemerkungen |
-- |
Art. 10e Abs. 3 |
Grundsätzlich hat dieser Absatz den Beigeschmack einer Bevormundung. |
Die Umweltschutzfachstellen beraten Behörden und Private. Sie informieren die Bevölkerung über umweltverträgliches und ressourceneffizientes Verhalten und empfehlen sowie Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung. |
Art. 10h Abs. 1 |
Keine Bemerkungen |
-- |
Art. 10h Abs. 2 |
Keine Bemerkungen |
-- |
Art. 10h Abs. 3 |
Das Vorschlagen quantitativer Ressourcenziele sehen wir kritisch. Insbesondere da diese im Rahmen eines Berichts zum Handlungsbedarf erfolgen. Es gilt, planwirtschaftliche Tendenzen zu vermeiden. |
Der Bundesrat erstattet den eidgenössischen Räten regelmässig Bericht über die Entwicklung der Ressourceneffizienz und den weiteren Handlungsbedarf einschliesslich Vorschlägen zu quantitativen Ressourcenzielen. |
Art. 30b Abs. 2bis |
Keine Bemerkungen |
-- |
Art. 30d Abs. 1 |
Wie im allgemeinen Teil schon angemerkt, ist die Wirtschaftlichkeit ein zentraler Aspekt in der Umsetzung der Normen dieser Vorlage. Deshalb darf unter dem Begriff „Stand der Technik“ nicht der Ansatz der „best available technology“ verstanden werden, sondern jener der „best practice“. Damit wird verhindert, dass kein permanenter Erneuerungsbedarf vorgeschrieben wird, sondern praxisbewährte und damit wirtschaftlich sinnvolle Technologien eingesetzt werden. |
Abfälle müssen stofflich und energetisch verwertet werden, wenn dies nach dem Stand der Technik möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
Art. 30d Abs. 2 |
Auch hier gilt es, den Aspekt der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht zu vernachlässigen und den Bezug zum vorangehenden Absatz zu wahren. |
Insbesondere müssen stofflich verwertet werden betrifft dies: |
Art. 30d Abs. 3 |
Keine Bemerkungen |
-- |
Art. 30d Abs. 4 |
Keine Bemerkungen |
-- |
Art. 30e Abs. 2 |
Keine Bemerkungen |
-- |
Art. 30g |
Keine Bemerkungen |
-- |
Art. 30h Abs. 1 |
Im Sinne einer Übersicht für den Bund ist diese Bestimmung sinnvoll und wird von uns unterstützt. |
Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht eine Bewilligung. Sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfälle umschrieben. Die Behörde kann den Betrieb der Deponie befristen. |
Art. 30h Abs. 2 |
Keine Bemerkungen |
-- |
Art. 30h Abs. 3 |
Mit den organisatorischen Vorschriften dürfen lediglich die Anforderungen formuliert werden, Die Art und Weise der Umsetzung sollen nicht Bestandteil dieser Vorschriften sein. Unter dem Begriff „Stand der Technik“ darf nicht der Ansatz der „best available technology“ verstanden werden, sondern jener der „best practice“. Entsprechend oben genannten zwei Prämissen fehlt uns hier wiederum der Aspekt der Wirtschaftlichkeit. |
Der Bundesrat erlässt technische und organisatorische Vorschriften über Abfallanlagen, insbesondere über den Stand der Technik, den Bedarfsnachweis und die Bewilligungsdauer. Soweit möglich berücksichtigt er dabei die Rohstoff- und Energieeffizienz sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit. |
Art. 32abis Abs. 1 zweiter Satz |
Ordnungspolitisch ist dieser Satz fragwürdig. Denn hierdurch werden Behördenkosten (also Vollzugskosten) über den Verursacher finanziert. Unabhängig davon sind die Vollzugskosten möglichst tief zu halten. Dies kann unter anderem durch die Begrenzung des Aufgabenkatalogs geschehen. So wie im Bericht auf S. 47 umrissen, ist dieser unserer Ansicht nach zu umfangreich. |
.... Der Ertrag aus der vorgezogenen Entsorgungsgebühr wird einschliesslich Zinsen und nach Abzug der Vollzugskosten für die Finanzierung der Entsorgung der Abfälle durch Private oder öffentlichrechtliche Körperschaften verwendet. |
Art. 35d |
Keine grundsätzlichen Einwände. Allerdings bezweifeln wir die Anwendbarkeit bzw. die Umsetzung der darin enthaltenen Bestimmungen. |
-- |
Art. 35e |
Keine grundsätzlichen Einwände. Allerdings bezweifeln wir die Anwendbarkeit bzw. die Umsetzung der darin enthaltenen Bestimmungen. |
-- |
Restliche Vorlage |
Keine Bemerkungen |
-- |
Abschliessende Bemerkung
Der Gegenvorschlag wird von uns nicht kategorisch abgelehnt. Er lässt jedoch an vereinzelten Stellen den notwendigen marktwirtschaftlichen Blickwinkel vermissen. Dass die Vorlage der Volksinitiative sehr entgegen kommt und teilweise darüber hinaus gehende Regelungen vorschlägt, lässt uns an der Umsetzbarkeit einzelner Bestimmungen Zweifel hegen.
Wir hoffen, unsere oben ausgearbeiteten Vorschläge finden Eingang in die Überarbeitung der Vorlage und sind überzeugt, dass damit eine breitere Unterstützung derselben erreicht wird.
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Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt
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